Satzung des Vereins

Ein Herz für Bad Schwalbach e. V.

Schönes Wieder Aufbauen

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ein Herz für Bad Schwalbach e. V. Schönes Wieder Aufbauen“

Er hat seinen Sitz in Bad Schwalbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

Es handelt sich um einen Föderverein, der für konkret zu benennende Projekte privater

Bauherren einen Teil jener Mehraufwände trägt, die durch eine denkmal-und altbaugerechte

Sanierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Erhalt und

Restaurierung der denkmalgeschützten und historischen Gebäude und des historischen

Stadtbildes.

 

§3 Gemeinnützigkeit / Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur

für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins, Ausnahmen sind Fördergelder des Vereins für eine

denkmalpflegerische Maßnahme, die überdas übliche transparente Antragsverfahren einem

Mitglied zweckgebunden für dessen Baumaßnahme zukommt (siehe von der MGV zu

verabschiedende Förderrichtlinien). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, Jugendliche

unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt

sind Mitglieder in Versammlungen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des

Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe

mitzuteilen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss aus dem

Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und

deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der MGV beschlossen

wird.

 

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die MGV sowie der Beirat, welcher die Entscheidungen

des Vorstands über zu fördernde Projekte vorbereitet und dem Vorstand diesbezüglich

beratend zur Seite steht.

 

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem

Kassierer und dem Schriftführer. Erster und zweiter Vorsitzender sind je alleine

vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht

notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind,

darunter einer der beiden Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit;

jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden, wenn nicht anwesend die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den

Ausschlag.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insofern beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit

einem Volumen von mehr als € 3.000,

- erster und zweiter Vorsitzender nur gemeinsam

vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand wird von der MGV gewählt. Sämtliche Vereinsämter können nur von

Mitgliedern des Vereins besetzt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer

von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei

vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein

Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorstandsbeschluss bis zur

nächsten MGV ergänzen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vereinsamt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem

anderen Organ zugewiesen wurden.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

-Führung der laufenden Geschäfte

-Vorbereitung und Einberufung der MGV sowie Aufstellen der Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der MGV

- Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der

Jahresplanung

-Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

-Beschluss über die in einem Vereinsjahr zu fördernden Projekte

 

§9 Mitgliederversammlung

In der MGV hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimm-

rechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die MGV ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

-Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

-Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche MGV stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden

des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch

schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an

die letzte dem Vorstand bekannte Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Diese Regelung gilt nur für

Tagesordnungspunkte oder Themen, aus denen sich keine unmittelbare Beschlussfassung über

Satzungsinhalte ergibt.

Über den Verlauf der MGV ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und

dem Schriftführer, bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind

wörtlich ins Protokoll aufzunehmen.

Eine außerordentliche MGV kann der Vorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn

ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beanträgt oder dies im

Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen

Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen. In dringenden Fällen kann

die Ladefrist auf eine Woche verkürzt werden.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung.

Die MGV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein

Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann

die MGV erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der MGV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die

Änderung des Vereinszwecks ist einstimmige Zustimmung erforderlich.

Die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung kann von den Mitgliedern verlangt werden.

 

§10 Beirat

Der Beirat setzt sich aus bis zu sieben Personen zusammen, die von der MGV einmal jährlich

zu wählen sind. Sie treffen sich mindestens einmal im Jahr, um über die eingegangenen

Anträge auf Förderung zu beraten. Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Beirat ist bis zu einer Anzahl von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Im laufenden Jahr kann

der Vorstand Mitglieder in den Beirat nachberufen.

 

§11 Förderrichtlinien

Die MGV beschließt Förderrichtlinien, nach denen sich Beirat und Vorstand in ihrer

Entscheidung über die Vergabe von Fördergeldern richten. Die Förderrichtlinien haben

Satzungscharakter, sodass die o.g. Regelungen zu Satzungsänderungen auch die

Förderrichtlinien betreffen.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die von der MGV für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des

Vereins mindestens einmal im Jahr auf rechnerische Richtigkeit, nicht auf Zweckmäßigkeit

der Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der MGV zu berichten. Vorstandsmitglieder dürfen

keine Kassenprüfer sein.

 

§ 13 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der MGV mit 4/5-Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller

stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen

Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich

für die Zwecke des Denkmalschutzes in Bad Schwalbach zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens

ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine

Verschmelzung mit einem anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche

Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger

weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des

Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen

Vereinsvorsitzenenden Liquidatoren, es sei denn, die MGV beschließt auf einer

ordnungsgemäß einberufenen MGV über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-

Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 30.09. 2015 in Bad Schwalbach von der

Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder: