Satzung des Vereins
Ein Herz für Bad Schwalbach e. V.
Schönes Wieder Aufbauen
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ein Herz für Bad Schwalbach e. V. Schönes Wieder Aufbauen“
Er hat seinen Sitz in Bad Schwalbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Es handelt sich um einen Föderverein, der für konkret zu benennende Projekte privater
Bauherren einen Teil jener Mehraufwände trägt, die durch eine denkmal-und altbaugerechte
Sanierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Erhalt und
Restaurierung der denkmalgeschützten und historischen Gebäude und des historischen
Stadtbildes.
§3 Gemeinnützigkeit / Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, Ausnahmen sind Fördergelder des Vereins für eine
denkmalpflegerische Maßnahme, die überdas übliche transparente Antragsverfahren einem
Mitglied zweckgebunden für dessen Baumaßnahme zukommt (siehe von der MGV zu
verabschiedende Förderrichtlinien). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt
sind Mitglieder in Versammlungen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe
mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitliederversammlung ausgeschlossen werden.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und
deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der MGV beschlossen
wird.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die MGV sowie der Beirat, welcher die Entscheidungen
des Vorstands über zu fördernde Projekte vorbereitet und dem Vorstand diesbezüglich
beratend zur Seite steht.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassierer und dem Schriftführer. Erster und zweiter Vorsitzender sind je alleine
vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind,
darunter einer der beiden Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit;
jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden, wenn nicht anwesend die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den
Ausschlag.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insofern beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit
einem Volumen von mehr als € 3.000,
- erster und zweiter Vorsitzender nur gemeinsam
vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand wird von der MGV gewählt. Sämtliche Vereinsämter können nur von
Mitgliedern des Vereins besetzt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein
Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorstandsbeschluss bis zur
nächsten MGV ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vereinsamt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ zugewiesen wurden.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
-Führung der laufenden Geschäfte
-Vorbereitung und Einberufung der MGV sowie Aufstellen der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der MGV
- Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der
Jahresplanung
-Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
-Beschluss über die in einem Vereinsjahr zu fördernden Projekte
§9 Mitgliederversammlung
In der MGV hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimm-
rechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die MGV ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
-Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
-Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche MGV stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden
des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an
die letzte dem Vorstand bekannte Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Diese Regelung gilt nur für
Tagesordnungspunkte oder Themen, aus denen sich keine unmittelbare Beschlussfassung über
Satzungsinhalte ergibt.
Über den Verlauf der MGV ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer, bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind
wörtlich ins Protokoll aufzunehmen.
Eine außerordentliche MGV kann der Vorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beanträgt oder dies im
Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen
Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen. In dringenden Fällen kann
die Ladefrist auf eine Woche verkürzt werden.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung.
Die MGV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein
Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann
die MGV erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der MGV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die
Änderung des Vereinszwecks ist einstimmige Zustimmung erforderlich.
Die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung kann von den Mitgliedern verlangt werden.
§10 Beirat
Der Beirat setzt sich aus bis zu sieben Personen zusammen, die von der MGV einmal jährlich
zu wählen sind. Sie treffen sich mindestens einmal im Jahr, um über die eingegangenen
Anträge auf Förderung zu beraten. Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Beirat ist bis zu einer Anzahl von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Im laufenden Jahr kann
der Vorstand Mitglieder in den Beirat nachberufen.
§11 Förderrichtlinien
Die MGV beschließt Förderrichtlinien, nach denen sich Beirat und Vorstand in ihrer
Entscheidung über die Vergabe von Fördergeldern richten. Die Förderrichtlinien haben
Satzungscharakter, sodass die o.g. Regelungen zu Satzungsänderungen auch die
Förderrichtlinien betreffen.
§ 12 Kassenprüfer
Die von der MGV für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des
Vereins mindestens einmal im Jahr auf rechnerische Richtigkeit, nicht auf Zweckmäßigkeit
der Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der MGV zu berichten. Vorstandsmitglieder dürfen
keine Kassenprüfer sein.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der MGV mit 4/5-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für die Zwecke des Denkmalschutzes in Bad Schwalbach zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens
ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenenden Liquidatoren, es sei denn, die MGV beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen MGV über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 30.09. 2015 in Bad Schwalbach von der
Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder: